|
1. Wer kann staatliche Förderung
beantragen?
2. Wer erhält keine Förderung?
3.
Wie
hoch sind die
staatlichen Zulagen?
4.
Wie
viel muss ich sparen?
5. Wann gibt es die Zulage für
Kinder?
6. Wird die Kinderzulage bei
Ehepaaren einmal oder doppelt
gezahlt?
7. Ist der Riester-Vertrag
sicher?
8. Woran erkenne ich, ob ein
Produkt zertifiziert ist?
9. Ist das Zertifikat ein
Qualitätssiegel?
10.Wie wird mein Geld angelegt?
11.Ab wann kann man die
Auszahlung abrufen?
12.Wie bekomme ich meine
Auszahlung?
13.Ist auch eine
Kapitalabfindung bei
Riester-Verträgen möglich?
14.Wie ist die steuerliche
Behandlung?
15.Was passiert, wenn der
Versicherte vor dem Rentenbeginn
stirbt?
16.Kann
ich meinen Riester-Vertrag
vererben?
17.Kann ich die Beitragszahlung
unterbrechen?
18.Wie sind die Bestimmungen bei
einer Scheidung?
19.Was ist bei Arbeitslosigkeit?
20.Wer zahlt die Zulagen aus?
21.Kann der Anbieter gewechselt
werden?
22.Was bedeuten Unisex-Tarife?
23.Sind die Riester Verträge
Hartz-IV sicher?
24.Gibt es Besonderheiten für
Mütter und Väter in der
Elternzeit?
25.Ich konnte keine Antwort auf
meine Frage finden. Wo finde ich
eine Antwort?
Grundsätzlich kann jeder einen
Altersvorsorgevertrag
abschließen. Die staatlichen
Förderungen durch Zulagen und
Steuervorteile der Riester Rente
erhalten ausschließlich folgende
Personen:
-
in der gesetzlichen
Rentenversicherung
pflichtversicherte
Arbeitnehmer
-
Beamte
-
Angestellte im öffentlichen
Dienst mit beamtenähnlicher
Zusatzversorgung
-
Berufs- und Zeitsoldaten
-
Wehr- und
Zivildienstleistende
-
Auszubildende
-
Eltern im dreijährigem
Erziehungsurlaub
-
arbeitnehmerähnliche
Selbstständige
-
pflichtversicherte
Selbständige (z.B.
Handwerker,
Künstler, Geburtshelfer,
Kurierfahrer, Publizisten)
-
nicht erwerbsmäßig tätige
Pflegepersonen
-
geringfügig Beschäftigte,
die auf die
Sozialversicherungsfreiheit
verzichtet haben
-
Personen, die
Arbeitslosengeld und
Arbeitslosengeld II beziehen
-
Pflichtversicherte in der
Altenversicherung der
Landwirte und ihre
Ehepartner
-
Personen, die
Existenzgründungszuschüsse
erhalten ("Ich- AG")
-
Personen, die
Vorruhestandsgeld,
Krankengeld,
Versorgungskrankengeld,
Verletztengeld,
Unterhaltsgeld und
Übergangsgeld beziehen
Wenn
Sie selbst nicht zu diesem
Personenkreis gehören, aber Ihr
Ehepartner, so haben auch Sie
Anspruch auf staatliche
Riester-Förderung. Auch wenn Sie
nicht erwerbstätig und nicht in
der gesetzlichen
Rentenversicherung
pflichtversichert sind. Sie
müssen noch nicht einmal einen
eigenen Sparbeitrag leisten. Die
einzige Voraussetzung ist, dass
Sie und Ihr Ehepartner beide
einen eigenen Riester-Vertrag
abschließen.
Keine staatlichen Förderungen
erhalten:
-
Selbständige, die nicht in
der gesetzlichen
Rentenversicherung
pflichtversichert sind.
Ausnahmeregelungen sind
möglich
-
nicht
rentenpflichtversicherte
Angestellte und
Selbstständige in
berufsständischen
Versorgungseinrichtungen
-
auf freiwilliger Basis in
der gesetzlichen
Rentenversicherung
versicherte Personen
-
geringfügig Beschäftigte,
wenn die
Sozialversicherungsfreiheit
in Anspruch genommen wird
-
Bezieher der Vollrente wegen
Alters
-
Bezieher von einer
Berufsunfähigkeits-,
Erwerbsminderungs- oder
Erwerbsunfähigkeitsrente
-
Bezieher von Sozialgeldern
-
Studierende
Die
staatliche Riesterförderung
steigt parallel zu den
freiwilligen Beiträgen bis 2008
in Zwei-Jahres-Schritten an. Wer
den vollen Sparbetrag aufbringt,
erhält folgende Höchstzulagen:
Riestertreppe: Grundzulage: Kinderzulage
je
Kind: Höchstbeitrag: Sockelbeitrag:
2004
/ 2005 76,- Euro
92,-
Euro 1050,-
Euro 60,- Euro
2006
/ 2007 114,-
Euro 138,-
Euro 1575,-
Euro 60,- Euro
ab 2008 154,-
Euro
185,- Euro 2100,-
Euro 60,- Euro
Die
Kinderzulage bekommt die Person,
die auch das Kindergeld bezieht.
Bei zusammenlebenden Ehegatten
wird sie automatisch auf den
Vorsorgevertrag der Frau
überwiesen. Wenn beide Partner
schriftlich einwilligen, kann
die Kinderzulage auch dem
Vorsorgevertrag des Mannes
gutgeschrieben werden.
Wer
die volle staatliche Förderung
will, muss einen bestimmten Teil
seines
sozialversicherungspflichtigen
Jahresgehalts des Vorjahres in
den Riester-Vertrag einzahlen,
jedoch nicht mehr als die
maximal abzugsfähigen
Sonderausgaben – vermindert
jeweils um die erhaltenen
Zulagen. Bei Beamten, Richtern
und Soldaten werden Amtsbezüge
bzw. Besoldung zugrunde gelegt.
Um
die Zulagen in voller Höhe zu
erhalten, müssen jährlich 4% (ab
2008) Ihres
sozialversicherungspflichtigen
Vorjahreseinkommens in Ihr
Riester-Rentenprodukt fließen.
Diese erforderliche
Gesamtsparleistung setzt sich
aus dem Eigenbeitrag und den
staatlichen Zulagen zusammen.
Gesamtsparleistung =
Eigenbeitrag + staatliche
Zulagen
Ihr Eigenbeitrag um die Zulagen
voll auszuschöpfen ist demnach
4% Ihres
sozialversicherungspflichtigen
Vorjahreseinkommens minus die
staatlichen Zulagen.
Eigenbeitrag =
Gesamtsparleistung - staatliche
Zulagen
Wenn man den
erforderlichen Eigenbeitrag nur
teilweise leistet, wird die
Zulage anteilig gekürzt: Wer
beispielsweise nur 50 % des
vollen Eigenbeitrages einzahlt,
bekommt auch nur 50 % der vollen
Zulagen. Wer wenig oder kein
eigenes Einkommen hat und die
Riester-Förderung in Anspruch
nehmen will, muss immer einen
geringen Mindest-Eigenbetrag
beisteuern:
Geringverdiener, die in den
Genuss der Zulagen kommen
wollen, sollen so zumindest
einen kleinen Eigenbetrag
leisten. Dieser Sockelbetrag
beträgt 60 Euro je
Riester-Vertrag – unabhängig von
der Zahl der Kinderzulagen.
Die
Kinderzulage gibt es nur, wenn
Kinder zu berücksichtigen sind.
Es muss ein Anspruch auf
Kindergeld oder einen
Kinderfreibetrag bestehen. Die
Kinderzulage wird der Mutter für
jedes Kind ausgezahlt, das
kindergeldberechtigt ist -
maximal bis zum 25. Lebensjahr.
Auf Antrag beider Elternteile
kann die Zulage in den Vertrag
des Vaters fließen oder - bei
zwei oder mehr Kindern - auf die
Verträge von Vater und Mutter
aufgeteilt werden. Bekommt die
Familie während des laufenden
Beitragsjahres Nachwuchs, muss
sie das dem Anbieter mitteilen.
Da die Kinderzulage den
Mindesteigenbeitrag reduziert,
kann die Überzahlung ausgezahlt
oder mit den Beiträgen des
Folgejahres verrechnet werden.
Die Kinderzulage
je Kind wird einmal pro Familie
gezahlt. Wenn beide Elternteile
Riesterverträge abgeschlossen
haben, erhält die Mutter die
Kinderzulage, es sei denn, die
Eltern beantragen eine
anderweitige Verteilung.
-
Damit
eine
Versicherungsgesellschaft
überhaupt
einen
Riester-Vertrag
anbieten
darf,
ist
eine
Zertifizierung
notwendig.
Folgende
Kriterien
müssen
dafür
erfüllt
werden:
-
die
Anlagegesellschaft
muss
zum
Auszahlungszeitpunkt
die
eingezahlten
Beiträge
und
eine
fortlaufende
Rentenzahlung
garantieren
-
Zahlung
einer
lebenslangen
steigenden
oder
gleich
bleibenden
Auszahlung
-
die
Abschluss-
und
Verwaltungskosten
werden
auf
5
Jahre
verteilt
-
früheste
Auszahlung
zum
60.
Lebensjahr
-
eine
Verpfändung
und
Beleihung
ist
nicht
möglich
(Ausnahme:
Wohneigentumserwerb)
-
ein
Anbieterwechsel
muss
möglich
sein
Dadurch
und
durch
die
laufende
Überwachung
der
Anbieter
durch
das
BAFin
ist
sicher
gestellt,
dass
Ihr
Geld
sicher
angelegt
wird.
Zertifizierte
Altersvorsorgeverträge erkennt
man an der amtlichen Prüfnummer
und an einem Zusatz, der die
Förderfähigkeit des Produkts
bescheinigt. Die Zertifizierung
nimmt die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
vor. Sie verzeichnet alle
zertifizierten Produkte auf der
Website www.bafin.de.
Das Zertifikat
sagt nichts über die Qualität
des Angebotes zur Vorsorge aus.
Versicherte sollten sich daher
nicht auf die Renditeversprechen
der Anbieter verlassen, sondern
das Angebot genau prüfen. Es
gibt zahlreiche Vergleiche, aus
denen hervorgeht, wie die
Anbieter aus dem
Versicherungssektor in der
Vergangenheit gewirtschaftet
haben und wie hoch auch die
Rendite in der Vergangenheit
war. Anbieter von
Riester-Produkten müssen dem
Interessenten Zertifikatsnummer
und Anschrift der
Zertifizierungsstelle mitteilen.
Für die betriebliche
Altersvorsorge ist kein
Zertifikat erforderlich, weil
sie bereits den Mindeststandards
entspricht.
Die
Beiträge zu Riester-Verträgen
werden nach Wunsch des Kunden
angelegt. Es besteht die
Möglichkeit der klassischen
Anlage, wie z. B. bei der
Rentenversicherung. Aber auch
für diejenigen, die ihr Geld
lieber in Investmentfonds
anlegen und bessere
Renditechancen suchen gibt es
die passenden Produkte. Auch
Mischformen sind möglich.
In jedem Fall muss aber das
eingezahlte Kapital garantiert
werden.
Die private
Riester Rente erlaubt den Abruf
der Rente frühestens nach der
Vollendung des 60. Lebensjahrs.
Die
Auszahlung
der
Riester-Verträge
erfolgt
als
lebenslang.
Es
besteht
aber
die
Möglichkeit,
sich
bis
zu
30%
des
vorhandenen
Kapitals
auf
einmal
auszahlen
zu
lassen.
Seit 2005 ist
eine Kapitalabfindung bis zu 30%
des Deckungskapitals am Ende der
Laufzeit erlaubt. Diese Summe
entspricht in den meisten
Verträgen etwa den eingezahlten
Beiträgen.
Die
Riester-Auszahlungen werden
nachgelagert besteuert. Das
bedeutet, wer Auszahlungen
erhält, muss diese als Einkommen
versteuern.
Tritt
der
Todesfall
vor
Beginn
der
Auszahlung
ein,
kann
der
Ehepartner
in
den
laufenden
Vertrag
einsteigen
und
erhält
dann
selbst
die
Rente.
Dies
ist
auch
möglich,
wenn
der
Ehepartner
bereits
einen
Riester-Vertrag
"besitzt".
Das
Guthaben
kann
auf
den
eigenen
Altersvorsorgevertrag
eingezahlt
werden.
Also:
Stirbt
der
Versicherte
während
der
Ansparphase,
kann
das
bis
dahin
gebildete
Kapital
auf
den
Altersvorsorgevertrag
des
Ehepartners
übertragen
werden.
Alternativ
erfolgt
eine
Auszahlung
an
die
Erben.
In
diesem
Fall
müssen
dann
die
Zulagen
und
die
Steuervergünstigungen
zurückgezahlt
werden.
Ist
kein
Ehepartner
vorhanden,
erhalten
die
Erben
die
verzinsten
Eigenbeiträge
der
versicherten
Person.
In
diesem
Fall
muss
allerdings
die
staatliche
Förderung
zurückgezahlt
werden.
Kinder
des
Verstorbenen,
die
noch
Anspruch
auf
Kindergeld
haben,
können
das
angesammelte
Guthaben
auch
in
eine
Waisenrente
umwandeln.
Wenn
der
hinterbliebene
Ehepartner
dieses
Kapital
in
seinen
eigenen
Altersvorsorgevertrag,
den
er
auch
zu
diesem
Zweck
noch
abschließen
kann,
überträgt,
dann
bleibt
die
Förderung
erhalten.
In
allen
anderen
Fällen
ist
die
Auszahlung
förderschädlich
–
mit
den
oben
beschriebenen
Konsequenzen.
Insbesondere
dann,
wenn
kein
Ehepartner
vorhanden
ist,
müssen
die
Erben
die
Rückzahlung
der
Förderung
in
Kauf
nehmen.
Die
Förderung
kann
nur
dem
überlebenden
Ehegatten
vererbt
werden.
Eigene
Beiträge
und
Zinsen
bleiben
dagegen
erhalten.
Wie
bei
jedem
Versicherungsvertrag
kann
auch
bei
einem
Riester-Vertrag
die
Beitragszahlung
unterbrochen,
der
Beitrag
reduziert
oder
der
Vertrag
komplett
gekündigt
werden.
Dies
hat
aber
in
jedem
Fall
negative
Auswirkungen
auf
Förderung
und/oder
Steuervorteil.
Gehört
der
geschiedene
Ehepartner
zum
Kreis
der
geförderten
Personen,
führt
er
seinen
Altersvorsorgevertrag
weiter
und
hat
auch
weiterhin
Anspruch
auf
Förderung.
Hat
der
geschiedene
Partner
aber
nur
einen
abgeleiteten
Anspruch
auf
Zulage,
erlischt
der
Anspruch.
Für
das
laufende
Beitragsjahr
besteht
aber
noch
ein
Anspruch
auf
die
Förderung.
Der
Vertrag
kann
so
lange
ruhen,
bis
der
geschiedene
Partner
wieder
heiratet
und
anspruchsberechtigt
wird,
oder
selber
eine
rentenversicherungspflichtige
Beschäftigung
aufnimmt
oder
selber
in
Rente
geht.
Personen,
die
wegen
Arbeitslosigkeit
als
Arbeitssuchende
gemeldet
sind,
also
Bezieher
von
Arbeitslosengeld
oder
der
Grundsicherung
für
Arbeitssuchende
(Arbeitslosengeld
II),
stehen
Pflichtversicherten
in
der
gesetzlichen
Rentenversicherung
gleich,
sind
also
förderberechtigt.
Arbeitslosengeld
II-Bezieher
sind
jedoch
in
Ausnahmefällen
nicht
förderberechtigt,
z.
B.
wenn
sie
die
Leistung
nur
als
Darlehen
erhalten.
Für
die
Bearbeitung
der
Zulagenanträge,
die
Auszahlung
der
Zulagen,
die
Rückforderung
von
zuviel
gezahlter
Förderung
sowie
die
Bearbeitung
von
Entnahmeanträgen
hat
der
Gesetzgeber
eine
neue
Behörde
eingerichtet.
Dies
ist
die
Zentralen
Zulagenstelle
für
Altersvermögen.
Sie
ist
organisatorisch
bei
der
Deutschen
Rentenversicherung
Bund
angesiedelt.
Die
Abwicklung
der
Anträge
ist
jedoch
Aufgabe
des
Anbieters,
so
dass
Sie
im
Regelfall
selbst
nichts
mit
der
Zentralen
Zulagenstelle
für
Altersvermögen
zu
tun
haben.
Während
der
Ansparphase
kann
mit
einer
Frist
von
3
Monaten
zum
Quartalsende
der
Anbieter
gewechselt
werden.
Der
Wechsel
der
Rentenversicherungen
verursacht
Kosten.
Wir
empfehlen
ihnen
daher
vor
einem
Wechsel,
die
Kosten
bei
ihrem
Anbieter
zu
erfragen.
Seit
2006
werden
mit
Unisex-Tarifen
bei
Männer
und
Frauen,
gleicher
Altersgruppe,
auch
gleich
hohe
Renten,
bei
identischen
Sparbeiträgen
sichergestellt.
Frauen
haben
statistisch
eine
höhere
Lebenserwartung,
damit
waren
in
der
Vergangenheit,
die
Renten
bei
Frauen
relativ
niedriger.
Bei
Riester
Renten
zeigt
ein
Versicherungsvergleich
bei
verschiedenen
Geschlechtern
und
gleichen
Altersgruppen,
in
Unisex-Tarifen
identische
Renten.
Das
Vermögen,
welches
zur
Altersvorsorge
in
der
Riester
-
Versorgung
angespart
wurde
ist
nicht
pfändbar.
Eine
Anrechnung
auf
Leistungen
der
Arbeitslosen-
und
Sozialhilfe
ist
nicht
zulässig.
Achtung!
Überzahlungen
der
geförderten
Beiträge
können
jedoch
gepfändet
werden.
Während
der
dreijährigen
Elternzeit
werden
Eltern
Kindererziehungszeiten
in
der
gesetzlichen
Rentenversicherung
zuerkannt,
damit
sind
sie
Pflichtversichert
und
Förderberechtigt.
Das
Elterngeld
wird
nicht
als
Vorjahreseinkommen
zur
Berechnung
des
Mindestbeitrages
herangezogen,
daher
ist
ein
Nullvertrag
oder
der
geforderte
Mindestbeitrag
des
Produktgebers
möglich.
Gerne
beantworten
wir
Ihre
Rückfragen!
Treten
Sie
dazu
mit
uns
in
Kontakt:
Zu
den
Kontaktmöglichkeiten
|