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Häufige Fragen zur Riester Rente

 
     
 

1. Wer kann staatliche Förderung beantragen?

2. Wer erhält keine Förderung?

3. Wie hoch sind die staatlichen Zulagen?

4. Wie viel muss ich sparen?

5. Wann gibt es die Zulage für Kinder?

6. Wird die Kinderzulage bei Ehepaaren einmal oder doppelt gezahlt?

7. Ist der Riester-Vertrag sicher?

8. Woran erkenne ich, ob ein Produkt zertifiziert ist?

9. Ist das Zertifikat ein Qualitätssiegel?

10.Wie wird mein Geld angelegt?

11.Ab wann kann man die Auszahlung abrufen?

12.Wie bekomme ich meine Auszahlung?

13.Ist auch eine Kapitalabfindung bei Riester-Verträgen möglich?

14.Wie ist die steuerliche Behandlung?

15.Was passiert, wenn der Versicherte vor dem Rentenbeginn stirbt?

16.Kann ich meinen Riester-Vertrag vererben?

17.Kann ich die Beitragszahlung unterbrechen?

18.Wie sind die Bestimmungen bei einer Scheidung?

19.Was ist bei Arbeitslosigkeit?

20.Wer zahlt die Zulagen aus?

21.Kann der Anbieter gewechselt werden?

22.Was bedeuten Unisex-Tarife?

23.Sind die Riester Verträge Hartz-IV sicher?

24.Gibt es Besonderheiten für Mütter und Väter in der Elternzeit?

25.Ich konnte keine Antwort auf meine Frage finden. Wo finde ich eine Antwort?

 

1.Wer kann staatliche Förderung beantragen?

[nach oben]

Grundsätzlich kann jeder einen Altersvorsorgevertrag abschließen. Die staatlichen Förderungen durch Zulagen und Steuervorteile der Riester Rente erhalten ausschließlich folgende Personen:

  • in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer

  • Beamte

  • Angestellte im öffentlichen Dienst mit beamtenähnlicher Zusatzversorgung

  • Berufs- und Zeitsoldaten

  • Wehr- und Zivildienstleistende

  • Auszubildende

  • Eltern im dreijährigem Erziehungsurlaub

  • arbeitnehmerähnliche Selbstständige

  • pflichtversicherte Selbständige (z.B. Handwerker, Künstler, Geburtshelfer, Kurierfahrer, Publizisten)

  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen

  • geringfügig Beschäftigte, die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben

  • Personen, die Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II beziehen

  • Pflichtversicherte in der Altenversicherung der Landwirte und ihre Ehepartner

  • Personen, die Existenzgründungszuschüsse erhalten ("Ich- AG")

  • Personen, die Vorruhestandsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Unterhaltsgeld und Übergangsgeld beziehen

Wenn Sie selbst nicht zu diesem Personenkreis gehören, aber Ihr Ehepartner, so haben auch Sie Anspruch auf staatliche Riester-Förderung. Auch wenn Sie nicht erwerbstätig und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Sie müssen noch nicht einmal einen eigenen Sparbeitrag leisten. Die einzige Voraussetzung ist, dass Sie und Ihr Ehepartner beide einen eigenen Riester-Vertrag abschließen.

2.Wer erhält keine Förderung?

[nach oben]

Keine staatlichen Förderungen erhalten:

  • Selbständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Ausnahmeregelungen sind möglich

  • nicht rentenpflichtversicherte Angestellte und Selbstständige in berufsständischen Versorgungseinrichtungen

  • auf freiwilliger Basis in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Personen

  • geringfügig Beschäftigte, wenn die Sozialversicherungsfreiheit in Anspruch genommen wird

  • Bezieher der Vollrente wegen Alters

  • Bezieher von einer Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente

  • Bezieher von Sozialgeldern

  • Studierende

3.Wie hoch sind die staatlichen Zulagen?

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Die staatliche Riesterförderung steigt parallel zu den freiwilligen Beiträgen bis 2008 in Zwei-Jahres-Schritten an. Wer den vollen Sparbetrag aufbringt, erhält folgende Höchstzulagen:

Riestertreppe:   Grundzulage:   Kinderzulage je Kind:   Höchstbeitrag:   Sockelbeitrag:

2004 / 2005          76,- Euro                   92,- Euro             1050,- Euro          60,- Euro

2006 / 2007        114,- Euro                 138,- Euro             1575,- Euro          60,- Euro

ab 2008            154,- Euro                 185,- Euro             2100,- Euro          60,- Euro
 

Die Kinderzulage bekommt die Person, die auch das Kindergeld bezieht. Bei zusammenlebenden Ehegatten wird sie automatisch auf den Vorsorgevertrag der Frau überwiesen. Wenn beide Partner schriftlich einwilligen, kann die Kinderzulage auch dem Vorsorgevertrag des Mannes gutgeschrieben werden.

4.Wie viel muss ich sparen, um die Zulagen voll auszuschöpfen?

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Wer die volle staatliche Förderung will, muss einen bestimmten Teil seines sozialversicherungspflichtigen Jahresgehalts des Vorjahres in den Riester-Vertrag einzahlen, jedoch nicht mehr als die maximal abzugsfähigen Sonderausgaben – vermindert jeweils um die erhaltenen Zulagen. Bei Beamten, Richtern und Soldaten werden Amtsbezüge bzw. Besoldung zugrunde gelegt.

Um die Zulagen in voller Höhe zu erhalten, müssen jährlich 4% (ab 2008) Ihres sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens in Ihr Riester-Rentenprodukt fließen. Diese erforderliche Gesamtsparleistung setzt sich aus dem Eigenbeitrag und den staatlichen Zulagen zusammen.

Gesamtsparleistung = Eigenbeitrag + staatliche Zulagen

Ihr Eigenbeitrag um die Zulagen voll auszuschöpfen ist demnach 4% Ihres sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens minus die staatlichen Zulagen.

Eigenbeitrag = Gesamtsparleistung - staatliche Zulagen

Wenn man den erforderlichen Eigenbeitrag nur teilweise leistet, wird die Zulage anteilig gekürzt: Wer beispielsweise nur 50 % des vollen Eigenbeitrages einzahlt, bekommt auch nur 50 % der vollen Zulagen. Wer wenig oder kein eigenes Einkommen hat und die Riester-Förderung in Anspruch nehmen will, muss immer einen geringen Mindest-Eigenbetrag beisteuern:
Geringverdiener, die in den Genuss der Zulagen kommen wollen, sollen so zumindest einen kleinen Eigenbetrag leisten. Dieser Sockelbetrag beträgt 60 Euro je Riester-Vertrag – unabhängig von der Zahl der Kinderzulagen.

5.Wann gibt es die Zulage für Kinder?

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Die Kinderzulage gibt es nur, wenn Kinder zu berücksichtigen sind. Es muss ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag bestehen. Die Kinderzulage wird der Mutter für jedes Kind ausgezahlt, das kindergeldberechtigt ist - maximal bis zum 25. Lebensjahr. Auf Antrag beider Elternteile kann die Zulage in den Vertrag des Vaters fließen oder - bei zwei oder mehr Kindern - auf die Verträge von Vater und Mutter aufgeteilt werden. Bekommt die Familie während des laufenden Beitragsjahres Nachwuchs, muss sie das dem Anbieter mitteilen. Da die Kinderzulage den Mindesteigenbeitrag reduziert, kann die Überzahlung ausgezahlt oder mit den Beiträgen des Folgejahres verrechnet werden.

6.Wird die Kinderzulage bei Ehepaaren einmal oder doppelt gezahlt?

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Die Kinderzulage je Kind wird einmal pro Familie gezahlt. Wenn beide Elternteile Riesterverträge abgeschlossen haben, erhält die Mutter die Kinderzulage, es sei denn, die Eltern beantragen eine anderweitige Verteilung.

7.Ist der Riester-Vertrag sicher?

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  • Damit eine Versicherungsgesellschaft überhaupt einen Riester-Vertrag anbieten darf, ist eine Zertifizierung notwendig. Folgende Kriterien müssen dafür erfüllt werden:

  • die Anlagegesellschaft muss zum Auszahlungszeitpunkt die eingezahlten Beiträge und eine fortlaufende Rentenzahlung garantieren

  • Zahlung einer lebenslangen steigenden oder gleich bleibenden Auszahlung 

  • die Abschluss- und Verwaltungskosten werden auf 5 Jahre verteilt  

  • früheste Auszahlung zum 60. Lebensjahr

  • eine Verpfändung und Beleihung ist nicht möglich (Ausnahme: Wohneigentumserwerb)

  • ein Anbieterwechsel muss möglich sein

Dadurch und durch die laufende Überwachung der Anbieter durch das BAFin ist sicher gestellt, dass Ihr Geld sicher angelegt wird.

8.Woran erkenne ich, ob ein Produkt zertifiziert ist?

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Zertifizierte Altersvorsorgeverträge erkennt man an der amtlichen Prüfnummer und an einem Zusatz, der die Förderfähigkeit des Produkts bescheinigt. Die Zertifizierung nimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor. Sie verzeichnet alle zertifizierten Produkte auf der Website www.bafin.de.

9.Ist das Zertifikat ein Qualitätssiegel?

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Das Zertifikat sagt nichts über die Qualität des Angebotes zur Vorsorge aus. Versicherte sollten sich daher nicht auf die Renditeversprechen der Anbieter verlassen, sondern das Angebot genau prüfen. Es gibt zahlreiche Vergleiche, aus denen hervorgeht, wie die Anbieter aus dem Versicherungssektor in der Vergangenheit gewirtschaftet haben und wie hoch auch die Rendite in der Vergangenheit war. Anbieter von Riester-Produkten müssen dem Interessenten Zertifikatsnummer und Anschrift der Zertifizierungsstelle mitteilen. Für die betriebliche Altersvorsorge ist kein Zertifikat erforderlich, weil sie bereits den Mindeststandards entspricht.

10.Wie wird mein Geld angelegt?

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Die Beiträge zu Riester-Verträgen werden nach Wunsch des Kunden angelegt. Es besteht die Möglichkeit der klassischen Anlage, wie z. B. bei der Rentenversicherung. Aber auch für diejenigen, die ihr Geld lieber in Investmentfonds anlegen und bessere Renditechancen suchen gibt es die passenden Produkte. Auch Mischformen sind möglich.
In jedem Fall muss aber das eingezahlte Kapital garantiert werden.

11.Ab wann kann man die Auszahlung abrufen?

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Die private Riester Rente erlaubt den Abruf der Rente frühestens nach der Vollendung des 60. Lebensjahrs.

12.Wie bekomme ich meine Auszahlung?

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Die Auszahlung der Riester-Verträge erfolgt als lebenslang. Es besteht aber die Möglichkeit, sich bis zu 30% des vorhandenen Kapitals auf einmal auszahlen zu lassen.

13.Ist auch eine Kapitalabfindung bei Riester-Verträgen möglich?

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Seit 2005 ist eine Kapitalabfindung bis zu 30% des Deckungskapitals am Ende der Laufzeit erlaubt. Diese Summe entspricht in den meisten Verträgen etwa den eingezahlten Beiträgen.

14.Wie ist die steuerliche Behandlung?

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Die Riester-Auszahlungen werden nachgelagert besteuert. Das bedeutet, wer Auszahlungen erhält, muss diese als Einkommen versteuern.

15.Was passiert, wenn der Versicherte vor dem Rentenbeginn stirbt?

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Tritt der Todesfall vor Beginn der Auszahlung ein, kann der Ehepartner in den laufenden Vertrag einsteigen und erhält dann selbst die Rente. Dies ist auch möglich, wenn der Ehepartner bereits einen Riester-Vertrag "besitzt". Das Guthaben kann auf den eigenen Altersvorsorgevertrag eingezahlt werden. Also: Stirbt der Versicherte während der Ansparphase, kann das bis dahin gebildete Kapital auf den Altersvorsorgevertrag des Ehepartners übertragen werden. Alternativ erfolgt eine Auszahlung an die Erben. In diesem Fall müssen dann die Zulagen und die Steuervergünstigungen zurückgezahlt werden.
Ist kein Ehepartner vorhanden, erhalten die Erben die verzinsten Eigenbeiträge der versicherten Person. In diesem Fall muss allerdings die staatliche Förderung zurückgezahlt werden. Kinder des Verstorbenen, die noch Anspruch auf Kindergeld haben, können das angesammelte Guthaben auch in eine Waisenrente umwandeln.

16.Kann ich meinen Riester-Vertrag vererben?

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Wenn der hinterbliebene Ehepartner dieses Kapital in seinen eigenen Altersvorsorgevertrag, den er auch zu diesem Zweck noch abschließen kann, überträgt, dann bleibt die Förderung erhalten.
In allen anderen Fällen ist die Auszahlung förderschädlich – mit den oben beschriebenen Konsequenzen. Insbesondere dann, wenn kein Ehepartner vorhanden ist, müssen die Erben die Rückzahlung der Förderung in Kauf nehmen.
Die Förderung kann nur dem überlebenden Ehegatten vererbt werden. Eigene Beiträge und Zinsen bleiben dagegen erhalten.

17.Kann ich die Beitragszahlung unterbrechen?

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Wie bei jedem Versicherungsvertrag kann auch bei einem Riester-Vertrag die Beitragszahlung unterbrochen, der Beitrag reduziert oder der Vertrag komplett gekündigt werden.
Dies hat aber in jedem Fall negative Auswirkungen auf Förderung und/oder Steuervorteil.

18.Wie sind die Bestimmungen bei einer Scheidung?

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Gehört der geschiedene Ehepartner zum Kreis der geförderten Personen, führt er seinen Altersvorsorgevertrag weiter und hat auch weiterhin Anspruch auf Förderung. Hat der geschiedene Partner aber nur einen abgeleiteten Anspruch auf Zulage, erlischt der Anspruch. Für das laufende Beitragsjahr besteht aber noch ein Anspruch auf die Förderung. Der Vertrag kann so lange ruhen, bis der geschiedene Partner wieder heiratet und anspruchsberechtigt wird, oder selber eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt oder selber in Rente geht.

19.Was ist bei Arbeitslosigkeit?

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Personen, die wegen Arbeitslosigkeit als Arbeitssuchende gemeldet sind, also Bezieher von Arbeitslosengeld oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II), stehen Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gleich, sind also förderberechtigt. Arbeitslosengeld II-Bezieher sind jedoch in Ausnahmefällen nicht förderberechtigt, z. B. wenn sie die Leistung nur als Darlehen erhalten.

20.Wer zahlt die Zulagen aus?

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Für die Bearbeitung der Zulagenanträge, die Auszahlung der Zulagen, die Rückforderung von zuviel gezahlter Förderung sowie die Bearbeitung von Entnahmeanträgen hat der Gesetzgeber eine neue Behörde eingerichtet. Dies ist die Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen. Sie ist organisatorisch bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelt. Die Abwicklung der Anträge ist jedoch Aufgabe des Anbieters, so dass Sie im Regelfall selbst nichts mit der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zu tun haben.

21.Kann der Anbieter gewechselt werden?

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Während der Ansparphase kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende der Anbieter gewechselt werden. Der Wechsel der Rentenversicherungen verursacht Kosten. Wir empfehlen ihnen daher vor einem Wechsel, die Kosten bei ihrem Anbieter zu erfragen.

22.Was bedeuten Unisex-Tarife?

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Seit 2006 werden mit Unisex-Tarifen bei Männer und Frauen, gleicher Altersgruppe, auch gleich hohe Renten, bei identischen Sparbeiträgen sichergestellt. Frauen haben statistisch eine höhere Lebenserwartung, damit waren in der Vergangenheit, die Renten bei Frauen relativ niedriger. Bei Riester Renten zeigt ein Versicherungsvergleich bei verschiedenen Geschlechtern und gleichen Altersgruppen, in Unisex-Tarifen identische Renten.

23.Sind die Riester Verträge Hartz-IV sicher?

[nach oben]

Das Vermögen, welches zur Altersvorsorge in der Riester - Versorgung angespart wurde ist nicht pfändbar. Eine Anrechnung auf Leistungen der Arbeitslosen- und Sozialhilfe ist nicht zulässig. Achtung! Überzahlungen der geförderten Beiträge können jedoch gepfändet werden.

24.Gibt es Besonderheiten für Mütter und Väter in der Elternzeit?

[nach oben]

Während der dreijährigen Elternzeit werden Eltern Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt, damit sind sie Pflichtversichert und Förderberechtigt. Das Elterngeld wird nicht als Vorjahreseinkommen zur Berechnung des Mindestbeitrages herangezogen, daher ist ein Nullvertrag oder der geforderte Mindestbeitrag des Produktgebers möglich.

25.Ich konnte keine Antwort auf meine Frage finden. Wo finde ich eine Antwort?

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